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Vereinssatzung
SPORTVEREINIGUNG 1910 e.V. GAU-ALGESHEIM
Stand: 03. 03. 1986
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Zweck
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge und Gebühren
§ 5 Wahl- und Stimmfähigkeit
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Ehrenrat
§ 10 Ausschüsse
§ 11 Revisoren
§ 12 Abteilungen
§ 13 Ehrung
§ 14 Haftung
§ 15 Beurkundung
§ 16 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
1. Der Verein führt den Namen "Sportvereinigung 1910 e.V." und hat seinen Sitz in Gau-Algesheim. Die Sportvereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen unter der Nr. VR 292 am 02.01.1951 eingetragen und führt seitdem den Zusatz e.V., Gerichtsstand des Vereins ist Bingen.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung aller Sportarten als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder, Erhaltung ihrer Gesundheit und Lebensfreude, Pflege der Gemeinschaft und Gestaltung der Freizeit. Besonderen Wert legt der Verein auf die körperliche und geistige Bildung der Kinder und Jugendlichen. Die Zusammenarbeit mit dem Sportbund Rheinhessen e.V., den Fachverbänden und allen anderen sportlichen Vereinen und Instituten ist Grundlage der Tätigkeit.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit vollzieht sich auf demokratischer Grundlage.
§ 2 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins wird man durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung, die bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand nach Anhörung des Abteilungsvorstandes. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bestätigt wird die Aufnahme durch Aushändigung einer Mitgliedskarte, der Beitragsordnung und der Satzung.
3. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und allen zusätzlich erlassenen Ordnungen.
4. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht gekündigt wird.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
6. Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich jeweils bis zum Quartalsende erklärt werden. Austritte müssen eigenhändig unterschrieben sein, bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich. Ausnahmen von dieser Regelung können vom Vorstand getroffen werden.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen bei Vorliegen folgender Gründe:
a) wegen grober oder vorsätzlicher oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung des Vereins oder andere bindende Ordnungen;
b) wegen Zuwiderhandlungen gegen die Interessen und den Zweck des Vereins;
c) wegen Vorliegens strafbarer oder ehrenrühriger Handlungen;
d) wegen Beitragsrückstandes von sechs Monaten.
8. Gegen den Beschluss auf Ausschluss ist innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zustelldatum an, schriftlich Beschwerde beim Ehrenrat zulässig. Der Ehrenrat, der über die Beschwerde entscheidet, ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Beschwerdeschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
9. Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und das Vereinsvermögen, es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Vereinseigentum ist zurückzugeben.
10. Betriebssportgruppen und sonstige, vom Sportbund und anderen Sportorganisationen geförderte Gruppen können sich dem Verein anschließen. Über Aufnahme, Rechte und Pflichten sowie über Ausscheiden beschließt der Vorstand. Angehörige dieser Gruppen sind keine ordentlichen Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
§ 4 Beiträge und Gebühren
1. Aufnahmegebühr und Vereinsbeitrag werden von der Hauptversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung bekannt gegeben.
2. Die Erhebung von Zusatzbeiträgen für bestimmte Gruppen oder Abteilungen kann vom Verein beschlossen werden.
3. Die Beiträge werden jährlich für 12 Monate im Voraus fällig. Sie können auch in Halb- oder Vierteljahresraten, in Ausnahmefällen in Monatsraten, bezahlt werden.
4. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt. Wir der Mahnung nicht Folge geleistet, so kann der Beitrag auf dem Rechtswege erhoben werden. Alle aus rückständigen Beiträgen entstehenden Unkosten nebst der Mahngebühren gehen zu Lasten der säumigen Mitglieder. Bei Zahlungsrückständen von 6 Monaten und mehr kann der Ausschluss des Mitglieds erfolgen (§ 3, 7 d).
Die Forderung des Vereins auf Begleichung der Beitragsrückstände bleibt auch beim Ausschluss bestehen.
5. Auf Antrag kann vom Vorstand Mitgliedern der Beitrag gestundet oder auch teilweise, zeitweise oder ganz erlassen werden.
6. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten für die Beitragsschuld.
7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Wahl- und Stimmfähigkeit
1. Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmfähigkeit. Die Mitglieder erlangen mit vollendetem 16. Lebensjahr die Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, ausgenommen in Vermögensangelegenheiten.
2. Stimm- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die ihre Beitragsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt haben.
3. Mitglieder über 14 Jahre können an Versammlungen teilnehmen, wenn von der betreffenden Versammlung nicht anders beschlossen wird.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) der Ehrenrat
d) die Ausschüsse.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen können einberufen werden durch Beschluss des Vorstandes oder wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand einen entsprechenden Antrag vorlegen.
2. Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vorher im Mitteilungsblatt des Vereins (Vereinsnachrichten) und der im Wirkungsbereich des Vereins erscheinenden lokalen Presse unter Angabe der Tagesordnung veröffentlicht werden.
3. Im ersten Vierteljahr jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) die Jahresberichte des Vorstandes
b) der Kassenbericht'
c) der Bericht der Revisoren
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Neuwahl des Vorstandes, des Ehrenrates und der Revisoren nach Ablauf der Wahlperiode
f) die Festsetzung der Beiträge
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
4. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand vorliegen; jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Sind diese nicht fristgerecht beim Vorstand eingegangen, muss die Dringlichkeit von der Versammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit eingeholt werden.
5. Anträge auf Satzungsänderungen sind nur zur Jahreshauptversammlung möglich. Sie müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder, ausgenommen bei Auflösung des Vereins. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Geheime Abstimmungen können mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schriftführer und Pressewart
d) Kassierer
e) Abteilungsvorsitzenden
f) Vereinsjugendleiter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einer von ihnen mit dem Kassierer.
2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Jahreshauptversammlung für 2 Jahre gewählt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Geschäfte vom amtierenden Vorstand weitergeführt bis zur Neuwahl.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, die Verwaltung des Vereins, die Entscheidung über alle Finanzangelegenheiten des Vereins im Rahmen der Einnahmen und im Sinne der Zweck- und Zielsetzung. Dem Vorstand obliegt ferner die Anstellung, der Einsatz und die Entlassung von Übungsleitern und Personal.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt durch ein anderes Mitglied zu besetzen.
§ 9 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Vereinsmitgliedern, die mindestens das 40. Lebensjahr erreicht haben müssen und für dieses Amt besonders geeignet sind.
2. Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden aus seinem Kreise.
3. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren und im Interesse des Vereins bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz zu fungieren. Bei Ausschlüssen von Mitgliedern ist der Ehrenrat die Berufungsinstanz.
§ 10 Ausschüsse
1. Zur Durchführung der Jugendarbeit ist als ständige Einrichtung ein Jugendausschuss zu bilden. Er besteht aus den Jugendwarten aller Abteilungen und wird vom Jugendwart des Vereins geleitet. Im Jugendausschuss sollen alle die Vereinsjugend betreffenden Fragen und Probleme behandelt werden. Einzelheiten regelt eine Jugendordnung, die mit Zustimmung des Vorstandes und des Jugendausschusses gültig wird.
2. Nach Bedarf kann der Vorstand zur Behandlung besonderer Aufgaben weitere ständige oder zeitweise Ausschüsse bilden, deren Vorsitz jeweils von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen wird.
§ 11 Revisoren
1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus den stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern mindestens 2 Revisoren für die Amtszeit von 2 Jahren. Sie dürfen keinem Organ nach § 6 b und c angehören.
2. Die Revisoren sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sachlich und rechnerisch prüfen und durch ihre Unterschrift bestätigen. Dem Vorstand ist hierüber Bericht zu geben.
3. Die Jahresabrechnung ist von den Revisoren zu prüfen und zu genehmigen. Der Jahreshauptversammlung ist darüber schriftlich Bericht zu erstatten.
4. In der Jahreshauptversammlung beantragen die Revisoren die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Abteilungen
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Verein verschiedene Abteilungen, von denen die sportliche Arbeit getragen wird.
2. Die Organe der Abteilungen sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand.
3. Zu Beginn des Geschäftsjahres und vor der Jahreshauptversammlung des Vereins hat die Abteilung eine Versammlung ihrer Mitglieder einzuberufen. Sie nimmt den Bericht des Abteilungsvorstandes entgegen, erteilt dem Abteilungsvorstand Entlastung und wählt nach Ablauf einer Amtszeit einen neuen Abteilungsvorstand.
4. Der Abteilungsvorstand muss mindestens gebildet werden aus:
a) dem Abteilungsvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden
c) dem Schriftführer
Weitere Mitglieder für den Abteilungsvorstand sind von der jeweiligen Abteilung entsprechend ihrer Arbeitsweise vorzusehen.
5. Der Abteilungsvorstand wird von der Versammlung der Mitglieder der jeweiligen Abteilung für einen Zeitraum von 2 Jahren - in Anpassung an die Amtszeit des Vereinsvorstandes - gewählt. Die Wahl muss vom Vereinsvorstand bestätigt werden.
6. Das Protokoll über die Versammlung der Mitglieder einer Abteilung ist unmittelbar danach dem Vereinsvorstand zuzuleiten.
7. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, an allen Versammlungen und Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
8. Vertreter der Abteilungsvorstände werden mindestens einmal innerhalb von 6 Monaten vom Vereinsvorstand zu einer erweiterten Vorstandssitzung hin zugezogen.
9. Die Abteilungen führen keine eigene Kasse, wenn nicht der Vorstand die Verwaltung der Zusatzbeiträge im § 4, 2 einer Abteilung aus verwaltungstechnischen Gründen selbst überlässt, um die höheren Ausgaben gegenüber anderen Gruppen und Abteilungen direkt zu bestreiten.
Sämtliches in einer Abteilung vorhandene Vermögen (Barvermögen, Inventar usw.) ist alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig ob es von dem Verein oder von der Abteilung beschafft oder durch Spende oder Schenkung der Abteilung zugefallen ist. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist dem Vereinsvorstand eine Aufstellung über vorhandenes Inventar zu geben.
10. Die Auflösung oder Neubildung von Abteilungen kann nur vom Vereinsvorstand beschlossen werden.
11. Kommt die Bildung eines Abteilungsvorstandes durch Wahl nicht zustande oder wird dem gewählten Vorstand die Bestätigung des Vereinsvorstandes versagt oder wird ein Abteilungsvorstand während der Amtszeit arbeitsunfähig, so kann vom Vereinsvorstand ein Abteilungsvorstand ganz oder auch teilweise bis zur Neuwahl eingesetzt werden.
12. Für alle Handlungen der Abteilungen und der Abteilungsvorstände sowie deren Versammlungen und Sitzungen gilt diese Satzung sinngemäß.
§ 13 Ehrung
1. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein und um den Sport allgemein besonders verdient gemacht haben. Der Vorschlag des Vorstandes ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind beitragsfrei.
§ 14 Haftung
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstehenden Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle. Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hiervon unberührt.
2. Jedes Mitglied haftet vermögensrechtlich dem Verein gegenüber für alle dem Verein vorsätzlich oder fahrlässig von ihm zugefügten Schäden.
3. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus Kassenbestand, Bankguthaben und sämtlichem Inventar besteht.
§ 15 Beurkundung
1. Die von den Vereinsorganen (vgl. § 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
§ 16 Auflösung
1. Zur Auflösung des Vereins ist die mündliche oder schriftliche Zustimmung von 4/5 aller stimm- und wahlberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zweckbestimmung ist das Vermögen des Vereins der Stadt Gau-Algesheim oder ihrem Rechtsnachfolger zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu übertragen, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt oder der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.
Beschlossen in der JGV vom 03.03.1986
